Jokertage

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Regelung der Jokertage

Gemäss Art 30 Volksschulverordnung können die Schülerinnen und Schüler dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben. Halbtage gelten als ganze Tage. Jokertage können einzeln oder an zwei aufeinander folgenden Tagen bezogen werden.

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